Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
eine zuständige Behörde.