18

§ 18 HUAG

Folgen des Ausbleibens von Zeuginnen und Zeugen

(1)
1

Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeuginnen und Zeugen nicht, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen, gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen und ihre zwangsweise Vorführung anordnen.

2

Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.

(2)
1

Maßnahmen nach Abs. 1 unterbleiben, wenn die Zeugin oder der Zeuge ihr oder sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt.

2

Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Abs. 1 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugin oder der Zeuge glaubhaft macht, dass sie oder ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft.

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HUAG

Hessisches Untersuchungsausschussgesetz

HE Hessen
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