18

§ 18 HStVollzG

Unterbringung

(1)
1

Während der Ruhezeit werden die Gefangenen einzeln im Haftraum untergebracht.

2

Soweit eine schädliche Beeinflussung der Gefangenen nicht zu befürchten ist, kann eine gemeinsame Unterbringung erfolgen, wenn

1.

die Gefangenen der gemeinsamen Unterbringung zustimmen,

2.

die Gefangenen im offenen Vollzug untergebracht sind,

3.

sich die Gefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder auf einer Kranken- oder Pflegestation einer Anstalt befinden,

4.

für Gefangene eine Gefahr für Leben oder eine Hilfsbedürftigkeit besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Gefangenen dieser zustimmen oder

5.

dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Überwindung einer Notlage, zur Bewältigung von Belegungsspitzen oder zur Durchführung von Baumaßnahmen, auch in anderen Anstalten, erforderlich ist und für die betroffenen Gefangenen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.

3

Eine Belegung mit mehr als drei Gefangenen in einem Haftraum ist unzulässig.

(2)
1

Arbeit und Freizeit finden grundsätzlich in Gemeinschaft statt.

2

Dies kann eingeschränkt werden, wenn

1.

ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,

2.

die Gefangenen nach § 9 Abs. 2 untersucht werden, höchstens für zwei Monate,

3.

es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder

4.

die Gefangenen einwilligen.

(3)

Geeignete Gefangene können aus Gründen der Behandlung unter Beachtung insbesondere der vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Anstalt in Wohngruppen untergebracht werden.

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