18

§ 18 JustG Bln

Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

1

Die Leitungen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften erledigen die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung und nehmen gegenüber der für Justiz und der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen Stellung zu Angelegenheiten der Rechtspflege, der Justizverwaltung und der Gesetzgebung.

2

Sie können mit den Aufgaben nach Satz 1 Bedienstete im Sinne von § 19 Absatz 4 Satz 2 betrauen.

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JustG Bln

Justizgesetz Berlin

BE Berlin
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