18

§ 18 GenG

Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

1

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung.

2

Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

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GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
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