18

§ 18 EGovG NRW

Elektronische Beteiligungen

(1)
1

Die Behörden können zur Beteiligung der Öffentlichkeit elektronische Informationstechnologien nutzen.

2

Insbesondere können sie Möglichkeiten zur Online-Beteiligung über das Internet eröffnen.

3

Die für die konkrete Durchführung der elektronischen Beteiligung jeweils zuständige Behörde hat einen angemessenen Zeitraum zur Beteiligung und den transparenten Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

4

Nach anderen Rechtsvorschriften geregelte Beteiligungsverfahren bleiben unberührt.

(2)
1

Die Resultate der elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligung sind von der zuständigen Behörde auszuwerten und zu prüfen.

2

Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungen sind öffentlich elektronisch bekannt zu geben.

(3)
1

Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Portal „Beteiligung NRW“ für das Land Nordrhein-Westfalen bereit.

2

Die Behörden des Landes sollen das Portal „Beteiligung NRW“ für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nutzen.

3

Gemeinden und Gemeindeverbände können das Portal „Beteiligung NRW“ für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nutzen.

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E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen

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