18

§ 18 BMG

Meldebescheinigung

(1)
1

Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung.

2

Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1.

Familienname,

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.

Doktorgrad,

4.

Geburtsdatum,

5.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

3

Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2)

Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3)

Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4)

Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BMG

Bundesmeldegesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.