18

§ 18 BGebG

Zahlungsverjährung

(1)
1

Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren.

2

Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

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BGebG

Bundesgebührengesetz

DE Bund
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