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§ 18 BremPersVG

Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle

Findet eine Personalversammlung (§ 16 Abs. 2, § 17) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

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BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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