Freie Träger sollen im Rahmen der jeweiligen Angebots- und Finanzplanungen Zuwendungen von den Stadtgemeinden für die notwendigen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Tageseinrichtungen und zu den angemessenen Personal- und Sachausgaben für den laufenden Betrieb von Tageseinrichtungen erhalten.
Im Falle der Festsetzung und Erhebung von Teilnahmebeiträgen der freien Träger durch die Stadtgemeinden nach § 19b Absatz 1 Satz 2 erhöhen sich die Zuwendungen an die freien Träger nach Satz 1 entsprechend ihren hierdurch entstehenden Mindereinnahmen.
Es gelten die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4, § 19b Absatz 2 und § 20a sowie die Fördervoraussetzungen im Sinne des § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Eigenleistungen der freien Träger müssen angemessen sein.
Sie sollen sowohl der Art und Bedeutung der jeweiligen Tageseinrichtungen als auch der Leistungsfähigkeit der Träger entsprechen.
Das Nähere über die Voraussetzungen, die Art, die Höhe und das Verfahren der Zuwendungen zu den Ausgaben für den Bau und die Ausstattung, zu den laufenden Ausgaben einer Tageseinrichtung und zu den Eigenleistungen der Träger regeln die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger.
Für Angebotsarten und -formen wie Tageseinrichtungen der gemeinnützigen Elternvereine oder Spielkreise können die Stadtgemeinden besondere Finanzierungs- und Zuwendungsregelungen treffen.