18

§ 18 BauGB-AV

Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten

(1)

Der Gutachterausschuss ermittelt zu Beginn jedes Kalenderjahres die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches.

(2)
1

Die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten werden gemeinsam mit allgemeinen Feststellungen zur Entwicklung des Immobilienmarktes spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 in einem Immobilienmarktbericht veröffentlicht.

2

Der Immobilienmarktbericht trägt die Bezeichnung des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres.

3

In geeigneten Fällen können die Immobilienmarktberichte mehrerer Gutachterausschüsse zusammengefasst werden.

(3)

Die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, der Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt. § 17 Abs. 4 gilt für die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, den Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und die zugehörigen Metadaten entsprechend.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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