Der Gutachterausschuss ermittelt zu Beginn jedes Kalenderjahres die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches.
Die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten werden gemeinsam mit allgemeinen Feststellungen zur Entwicklung des Immobilienmarktes spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 in einem Immobilienmarktbericht veröffentlicht.
Der Immobilienmarktbericht trägt die Bezeichnung des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres.
In geeigneten Fällen können die Immobilienmarktberichte mehrerer Gutachterausschüsse zusammengefasst werden.
Die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, der Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt. § 17 Abs. 4 gilt für die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, den Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und die zugehörigen Metadaten entsprechend.