18

§ 18 ArbGG

Ernennung der Vorsitzenden

(1)

Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

(2)
1

Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten.

2

Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.

(3)

Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.

(4)
-
(6)

(weggefallen)

(7)

Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

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