Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach den Absätzen 4 bis 6 durchführen.
Sie können in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten erheben
wenn die betroffene Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat oder
wenn die betroffene Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung in diese eingewilligt hat.
Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, soweit dies erforderlich ist
zur Verhütung von Straftaten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten begehen oder daran teilnehmen wird,
mit einer in Buchstabe a genannten Person nicht nur in einem flüchtigen oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung steht, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten erfordert; dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme einer individuellen Nähe der Person zu solchen Straftaten rechtfertigen, insbesondere weil eine in Buchstabe a genannte Person sich dieser Person zur Begehung der Straftaten bedienen könnte oder die Person von der Planung oder Vorbereitung der Straftaten Kenntnis hat oder daran mitwirkt (Kontakt- und Begleitperson),
als Zeugin oder Zeuge, Hinweisgeberin oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftsperson in Betracht kommt,
Opfer einer solchen Straftat werden könnte oder
sich im räumlichen Nahbereich einer Person aufhält, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie besonders gefährdet und die Maßnahme zu ihrem Schutz erforderlich ist,
im Falle der Ausschreibung der Person zur Ermittlungsanfrage,
zum Schutz privater Rechte oder
zur Leistung von Vollzugshilfe.
Ermittlungen sind offen durchzuführen.
Verdeckt dürfen sie außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur durchgeführt werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind.
Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
Sie ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit und Wohnungsanschrift anzugeben.
Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten.
Ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person
nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen,
die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.
Der Befragte ist in geeigneter Weise auf
die Rechtsgrundlagen der Befragung,
eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft
hinzuweisen.
Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.
Werden bei der Befragung personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes erhoben, bestimmen sich Umfang und Grenzen der Hinweispflicht im Übrigen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sowie nach § 23 des Berliner Datenschutzgesetzes.
Bei Datenerhebungen zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt die allgemeine Informationspflicht nach § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes unberührt.
Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Jedoch ist eine in § 53 Absatz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person nicht zur Verweigerung der Auskunft berechtigt, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich ist.
Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen oder Kammerrechtsbeistände handelt.
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist unter Beachtung des § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen.
Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.