18

§ 18 AbstG

Verlangen der Durchführung des Volksbegehrens, Bekanntmachung und Eintragungsfrist

(1)
1

Nimmt das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand nicht innerhalb von vier Monaten seit der Mitteilung des Senats an das Abgeordnetenhaus an, kann die Trägerin innerhalb eines Monats schriftlich bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Durchführung des Volksbegehrens verlangen.

2

Die Trägerin kann die Durchführung des Volksbegehrens vorzeitig verlangen, wenn das Abgeordnetenhaus vor Ablauf der vier Monate das Begehren ausdrücklich ablehnt.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, solange und soweit der Verfassungsgerichtshof noch nicht über einen Einspruch nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 oder eine Vorlage nach § 17 Absatz 9 entschieden hat.

4

Soweit die für Inneres zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens teilweise dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, kann die Trägerin das Verlangen für die anderen Teile bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zurückstellen.

(2)

Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin macht innerhalb von 22 Tagen nach Eingang des Verlangens im Amtsblatt für Berlin bekannt:

1.

den oder die Namen und die Anschrift der Trägerin,

2.

den Wortlaut des Volksbegehrens,

3.

die amtliche Kostenschätzung und sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung,

4.

den Hinweis, dass Stimmberechtigte, die dem Volksbegehren zustimmen wollen, dies durch Eintragung in die amtlich ausgegebenen Unterschriftslisten und -bögen bekunden können,

5.

die Eintragungsfrist sowie

6.

die amtlichen Auslegungsstellen und Auslegungszeiten.

(3)
1

Die Eintragungsfrist beträgt vier Monate und soll in der Regel 15 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin beginnen.

2

Sofern die Zulässigkeitsprüfung vor Ausschöpfung der in § 17 Absatz 2 und 3 genannten Wochenfristen abgeschlossen wurde, verlängert sich die Frist für den Beginn der Eintragungsfrist nach Satz 1 auf Antrag der Trägerin, der gegenüber der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu stellen ist, um die entsprechende Anzahl von Wochen.

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