17a

§ 17a SOG LSA

Erhebung von Telekommunikations- und Telemedienbestandsdaten

(1)
1

Die Polizei kann

1.

zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz privater Rechte im Sinne des § 1 Abs. 2,

2.

unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 oder

3.

im Rahmen der Leistung von Vollzugshilfe zur Abwehr einer Gefahr

von einem Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder Bestandsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, die nach § 22 Abs. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes zur Erfüllung von Auskunftspflichten verwendet werden dürfen, verlangen.

2

Die Auskunft nach Satz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes).

3

Im Falle einer Auskunft nach Satz 2 gilt § 17 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(2)
1

Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), dürfen nur verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

2

Erhebungen nach Satz 1 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(3)
1

Ein Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes hat der Polizei auf Anordnung unverzüglich Auskunft über die nach Absatz 1 oder 2 verlangten Daten zu erteilen.

2

Für die Entschädigung oder Vergütung der Anbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

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ST Sachsen-Anhalt
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