17a

§ 17a AbstG

Behandlung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens im Abgeordnetenhaus

(1)

Der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens ist, soweit er zulässig ist, im Abgeordnetenhaus und in den zuständigen Ausschüssen zu beraten; die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.

(2)
1

Nimmt das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand an, stellt es dies durch Beschluss fest.

2

Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses teilt diese Entscheidung der Trägerin und der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung mit.

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