Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich.
Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.
Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.