1794

§ 1794 BGB

Haftung des Vormunds

(1)
1

Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich.

2

Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

3

Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.

(2)

Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.

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