1791

§ 1791 BGB

Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

1

Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen.

2

In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

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