179

§ 179 ZPO

Zustellung bei verweigerter Annahme

1

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.

2

Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden.

3

Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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