178

§ 178 GWB

Beschwerdeentscheidung

1

Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf.

2

In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden.

3

Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist. § 168 Absatz 2 gilt entsprechend.

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GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

DE Bund
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