178

§ 178 BGB

Widerrufsrecht des anderen Teils

1

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat.

2

Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

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