1771

§ 1771 BGB

Aufhebung des Annahmeverhältnisses

1

Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2

Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden.

3

An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

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