176

§ 176 GVG

(1)

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2)
1

An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen.

2

Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.