174

§ 174 VAG

Firma

(1)

Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.

(2)
1

Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen.

2

Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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