Für die Beitragszahlung
aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
aus Vorruhestandsgeld,
aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen
gilt Absatz 1 entsprechend.
Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
die Lotsenbrüderschaften,
die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
die antragstellenden Stellen.