174

§ 174 LVwG

Allgemeiner Grundsatz

Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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