173

§ 173 VAG

Satzung

(1)

Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.

(2)

Die Satzung muss notariell beurkundet sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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