173

§ 173 BRAO

Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei

(1)
1

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen.

2

Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2)
1

Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55).

2

Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

(3)
1

Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben.

2

Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig.

3

Sie kann schon vorher eingefordert werden.

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