172

§ 172 FamFG

Beteiligte

(1)

Zu beteiligen sind

1.

das Kind,

2.

die Mutter,

3.

der Vater.

(2)

Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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