171

§ 171 ZPO

Zustellung an Bevollmächtigte

1

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden.

2

Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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