170

§ 170 BRAO

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

(1)
1

Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

2

Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden.

3

Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(2)

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden.

(3)

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4)

Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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