17

§ 17 WaStrG

Veröffentlichung im Internet

1

Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.

2

Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans.

3

Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WaStrG

Bundeswasserstraßengesetz

DE Bund
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