Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss enthalten:
Ort und Zeit der Aufnahme,
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
Hat einem der Erfordernisse in Absatz 2 unter Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden.
Absatz 2 Nummer 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unterschriften nicht erforderlich sind.
Die erfolgte Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und die Genehmigung sind zu vermerken.
Absatz 3 gilt entsprechend.
Absatz 2 Nummer 5 sowie § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten nicht.
Auf Verlangen ist dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde.
Die Abschrift kann auch elektronisch übermittelt oder als Schriftstück übergeben werden.
Soweit keine sofortige Übermittlung oder Übergabe erfolgt, soll diese unverzüglich nach Beendigung der Vollstreckungshandlung erfolgen.
§ 17: Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 2 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.