17

§ 17 VwKostG SH

Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwKostG SH

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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