17

§ 17 DVO PolG

Einsatz

(1)

Einheiten der Bereitschaftspolizei, der Direktion Spezialeinheiten sowie die Hubschrauberstaffel dürfen nur eingesetzt werden

1.

vom Innenministerium; das Innenministerium kann diese Zuständigkeit auf das Polizeipräsidium Einsatz übertragen;

2.

von ihren Vorgesetzten, wenn bei Katastrophen, Unglücksfällen oder sonstigen Ereignissen ein sofortiger Einsatz notwendig ist.

(2)

Im Einsatz werden die Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums Einsatz dem für die Einsatzbewältigung zuständigen Polizeiführer unterstellt.

(3)

Der Einsatz außerhalb des Landes regelt sich nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes sowie nach § 124 PolG.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DVO PolG

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes

BW Baden-Württemberg
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