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Artikel 17 GFOBGerErStVtr BE BB

Angliederung von Heilberufsobergerichten an das gemeinsame Oberverwaltungsgericht

Die Länder Berlin und Brandenburg können durch Landesgesetz ihre oberen Berufsgerichte für die Heilberufe an das gemeinsame Oberverwaltungsgericht angliedern.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GFOBGerErStVtr BE BB

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

BB Brandenburg
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