Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen.
Davon ist nach einem ununterbrochenen Schulbetrieb von mindestens drei Jahren auszugehen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen im Wesentlichen beanstandungsfrei erfüllt wurden.
Nach einer Unterbrechung des Schulbetriebs beginnt die Frist nach Satz 2 neu zu laufen.
Bei einer Beanstandung kann die Schulbehörde die Frist nach Satz 2 angemessen verlängern.
Die Anerkennung bedarf der Schriftform.
Sie erstreckt sich auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Bestimmungen nach Absatz 3 nicht beachtet werden.
Vor einem Widerruf ist dem Schulträger eine angemessene Frist einzuräumen, um die beanstandeten Mängel beseitigen zu können.
Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, die für öffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen bei der Aufnahme, Versetzung sowie bei Prüfungen und Abschlüssen zu beachten und die Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung zu sichern.
Weitere Bestimmungen sind grundsätzlich zu beachten, soweit sie die innere und äußere Gestaltungsfreiheit nicht berühren.
Die Schulbehörde bestimmt die Bedingungen der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.
Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.
Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschluss- oder Reifeprüfung beschränkt werden.