Das für Inneres zuständige Ministerium regelt in einer Rechtsverordnung Gebote und Verbote für das Halten und Führen gefährlicher Hunde.
Es regelt in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auch, welche Hunde als gefährliche Hunde gelten.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihren oder seinen gefährlichen Hund nachweisen muss.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde verlangen, dass die Halterin oder der Halter für die Erlaubnis zum Führen oder Halten eines gefährlichen Hundes ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über ihre oder seine körperliche Eignung vorlegt.
Für die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke des Nachweises der gesundheitlichen Eignung nach Satz 1 dürfen abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeitet werden.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote und Verbote mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.