17

§ 17 PStG

Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

1

Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend.

2

Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen.

3

Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.

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