17

§ 17 OBG

Wahlen durch Beiräte

(1)
1

Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Beirates widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel.

2

Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

(2)
1

Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat.

2

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los.

(3)
1

Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers aufgrund der für die Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber Beiratsbereich abgegebenen Stimmen zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist.

2

Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los.

3

Satz 1 und 2 gilt nicht für die Besetzung von Ausschüssen gemäß § 23.

(4)
1

Der Beirat wählt die Beiratssprecherin oder den Beiratssprecher in geheimer Wahl.

2

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

3

Kann sich in zwei Wahlgängen niemand durchsetzen, wird der Wahlvorgang unterbrochen und auf einer folgenden Beiratssitzung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen mit einem letzten Wahlgang fortgesetzt.

4

In diesem dritten Wahlgang stehen nur noch die beiden Kandidierenden zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; haben im zweiten Wahlgang mehrere Kandidierende die zweitmeiste Anzahl von Stimmen erhalten, stehen im dritten Wahlgang ausnahmsweise mehr als zwei Kandidierende zur Wahl, nämlich die mit den meisten und den zweit-meisten Stimmen.

5

In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

6

Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Ortsamtsleitung zu ziehende Los zwischen den Kandidierenden, die in der Stichwahl gleich viele Stimmen erhalten haben.

7

Die Wahl der stellvertretenden Beiratssprecherin oder des stellvertretenden Beiratssprechers erfolgt entsprechend den Sätzen 1 bis 6.

8

Eine Abwahl erfolgt durch eine Neuwahl.

(5)
1

Sind Parteien und Wählervereinigungen beispielsweise durch Austritt des Beiratsmitgliedes aus seiner Partei oder Wählervereinigung nicht mehr im Beirat vertreten, entfällt die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern dieser Parteien und Wählervereinigungen auf Wahlstellen.

2

Diese sind entsprechend der Zusammensetzung des Beirates neu zu besetzen.

3

Satz 1 gilt auch für Übertritte von Beiratsmitgliedern zu Parteien, die nicht zur Beiratswahl angetreten sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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