Die Aufgaben der Fachbehörde nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen.
Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
Die Gemeinden und Fachbehörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
Die zuständigen Behörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen.
Die Gemeinde kann Hundehalterinnen und Hundehaltern, insbesondere wenn sie
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
geschäftsunfähig sind,
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können,
aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen.
Zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. c kann die Gemeinde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
Die Befugnis der nach § 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.