17

§ 17 NatSchG LSA

Einstweilige Sicherstellung

(1)
1

Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Naturschutzgebiet, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil beabsichtigt ist, kann die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde entsprechend § 15 Abs. 1 einstweilig sicherstellen.

2

Für einzelne Grundstücke kann die einstweilige Sicherstellung auch durch Verwaltungsakt erfolgen.

(2)
1

Die Verordnung, die Satzung oder der Verwaltungsakt muss neben der Begründung für die einstweilige Sicherstellung Bestimmungen enthalten über

1.

den räumlichen Geltungsbereich,

2.

die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,

3.

die Dauer der Sicherstellung.

2

Außerdem ist auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Sicherstellung hinzuweisen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NatSchG LSA

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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