17

§ 17 NatSchAG M-V

Einstweilige Sicherstellung, Veränderungssperre

(1)

Für Zuständigkeit und Form der einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes finden die für die beabsichtigte Festsetzung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2)
1

In geplanten Naturschutzgebieten sind von der Bekanntmachung der Auslegung (§ 15 Absatz 2 Satz 2) an bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung, längstens für zwei Jahre, alle Veränderungen verboten, soweit nicht durch einstweilige Sicherstellung abweichende Regelungen getroffen werden (Veränderungssperre).

2

Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung und Gewässernutzung bleiben unberührt.

3

In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

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NatSchAG M-V

Naturschutzausführungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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