17

§ 17 NPersVG

Wahlvorschläge

(1)

Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(2)
1

Jede Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

2

Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen.

3

Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand nach näherer Maßgabe der Wahlordnung als gültig zuzulassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird.

4

Die Begründung ist mit dem Wahlvorschlag zu veröffentlichen.

(3)
1

Die Angehörigen jeder Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen zur Wahl vorschlagen.

2

Im Fall der Wahl gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, von deren Angehörigen sie vorgeschlagen worden sind.

(4)
1

Die von den Beschäftigten eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein.

2

In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 30 wahlberechtigte Gruppenangehörige.

(5)

Bei gemeinsamer Wahl gilt Absatz 4 entsprechend.

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NPersVG

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

NI Niedersachsen
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