17

§ 17 NNatSchG

Nationalparke, Nationale Naturmonumente(zu § 24 BNatSchG)

(1)

Gebiete im Sinne von § 24 Abs. 1 BNatSchG können nur durch Gesetz als Nationalpark festgesetzt werden.

(2)

Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 24 Abs. 4 BNatSchG durch Verordnung als Nationales Naturmonument festsetzen.

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NNatSchG

Niedersächsisches Naturschutzgesetz

NI Niedersachsen
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