17

§ 17 MStV HSH

Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht

(1)
1

Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben zur Prüfung der Bestimmungen in den §§ 14 bis 16 zu machen, zusätzlich Namen und Anschrift des für das Veranstaltungsunternehmen und des für das Programm Verantwortlichen mitzuteilen.

2

Weist der Antragsteller diese Angaben nach, erteilt die Anstalt die Zulassung.

3

Die Zulassung erfolgt unbeschadet telekommunikationsrechtlicher Erfordernisse, der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten sowie von Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen.

(2)
1

Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zulassung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.

2

Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Anstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden.

3

Die Änderungen dürfen nur dann von der Anstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

4

Für geringfügige Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen kann die Anstalt das Nähere zur Ausgestaltung und zu Ausnahmen von der Anmeldepflicht in einer Richtlinie vorsehen.

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