17

§ 17 LAbfWG

Enteignung

(1)
1

Die für die Zulassung (Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG oder Genehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG) zuständigen Behörden haben das Recht zur Enteignung, soweit diese zur Ausführung

1.

eines nach § 35 Absatz 2 KrWG festgestellten Planes oder

2.

einer nach § 35 Absatz 3 KrWG erteilten Genehmigung

erforderlich ist.

2

Der festgestellte Plan oder die erteilte Genehmigung sind für die Enteignungsbehörde bindend.

3

Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.

(2)

Erklärt sich eine beteiligte Person zur Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich bereit, so kann unmittelbar das Entschädigungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

(3)

Im übrigen finden die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden Vorschriften Anwendung.

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LAbfWG

Landesabfallwirtschaftsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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