Die für die Zulassung (Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG oder Genehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG) zuständigen Behörden haben das Recht zur Enteignung, soweit diese zur Ausführung
eines nach § 35 Absatz 2 KrWG festgestellten Planes oder
einer nach § 35 Absatz 3 KrWG erteilten Genehmigung
erforderlich ist.
Der festgestellte Plan oder die erteilte Genehmigung sind für die Enteignungsbehörde bindend.
Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.
Erklärt sich eine beteiligte Person zur Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich bereit, so kann unmittelbar das Entschädigungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Im übrigen finden die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden Vorschriften Anwendung.