17

§ 17 LGG

Unterbliebene Erstellung, Mängel, Nicht-Umsetzung

(1)
1

Solange eine Dienststelle, die einen Gleichstellungsplan erstellen muss, den Gleichstellungsplan nicht erstellt hat, darf sie Einstellungen und Beförderungen nur mit der vorherigen Zustimmung der nächsthöheren Dienststelle vornehmen.

2

Die Zustimmung kann nur für den Einzelfall erteilt werden.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.

der Gleichstellungsplan nicht den Vorgaben des § 15 entspricht,

2.

die Dienststelle nicht nach § 16 Abs. 2 überprüft hat, ob die Zwischenziele des Gleichstellungsplans erreicht wurden.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und für die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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LGG

Landesgleichstellungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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