17

§ 17 LBG NRW

Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung

(1)
1

In den Fällen des § 11 des Beamtenstatusgesetzes ist die Nichtigkeit festzustellen und dies der oder dem Ernannten oder im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

2

Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten.

3

Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall

1.

des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

2.
3.

abgelehnt worden ist.

4

Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.

5

Die gewährten Leistungen können belassen werden.

(2)
1

In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.

2

Vor der Rücknahme ist die Beamtin oder der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist.

3

Die Rücknahmeerklärung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

4

Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

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NW Nordrhein-Westfalen
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