17

§ 17 JAPrO

Mündliche Prüfung

(1)
1

Die mündliche Prüfung wird nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten durchgeführt.

2

Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Staatsprüfung wird vorher mitgeteilt.

(2)

Die mündliche Prüfung umfasst je einen Abschnitt im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.

(3)
1

Der Prüfungsausschuss, der die Prüfung abnimmt, wird vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt.

2

Er besteht aus einer Prüferin oder einem Prüfer für jeden Prüfungsabschnitt.

3

Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Rechts sein.

4

Ein Mitglied des Prüfungsausschusses führt den Vorsitz und achtet darauf, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden.

5

Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(4)
1

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 30 Minuten entfallen.

2

Regelmäßig werden vier Prüflinge zusammen geprüft.

3

Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.

(5)

§ 13 Absatz 4 und 7 gilt entsprechend.

(6)

Studierenden der Rechtswissenschaft und anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, kann das Landesjustizprüfungsamt die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.